Betrugsbekämpfungsgesetz 2025

Die Bundesregierung möchte mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz weitere Reformen im Bereich der Betrugsbekämpfung umsetzen.
Einkommensteuer
Im Baubereich wird die Auftraggeberhaftung in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung erweitert. Wird die Erbringung von Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet der Auftrag gebende Unternehmer derzeit für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben bis zum Höchstausmaß von 5% (bzw. für Sozialversicherungsbeiträge bis zu 20%) des geleisteten Werklohnes. Ab 1.1.2026 wird die Haftung bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung auf 8% bei lohnabhängigen Abgaben bzw. auf 32% bei Sozialversicherungsbeiträgen, somit auf insgesamt 40% erhöht.
Soweit ausländische Stiftungen mit einer österreichischen Stiftung vergleichbar sind, werden bereits bisher Zuwendungen solcher Stiftungen, so wie jene österreichischer Privatstiftungen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Um diesbezüglichen Gestaltungsmissbrauch zu verhindern, wird der Anwendungsbereich der Kapitalvermögensbesteuerung erweitert, indem nur mehr auf die Vergleichbarkeit mit einer „privatrechtlichen Stiftung“, somit abstrakt auf das Vorliegen eines stiftungsähnlichen Gebildes, abgestellt wird.
Umsatzsteuer
Derzeit ist die Vermietung von Grundstücken (Immobilien) für Wohnzwecke mit 10% umsatzsteuerpflichtig, weshalb für Vorleistungen der Vorsteuerabzug zusteht. Die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken („Luxusimmobilien“) für Wohnzwecke ist zukünftig zwingend unecht steuerbefreit (ohne Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht), womit auch das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit diesen Immobilien nicht mehr zusteht.
Ein solches Grundstück liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden (z.B. Garagen, Gartenhäuser) und sonstigen Bauwerken (z.B. Schwimmbäder), innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung mehr als € 2 Millionen betragen. Bei Zinshäusern bzw. Grundstücken, die typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Zinshaus), ist für die Beurteilung der Kostengrenze auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen. Ebenso erfasst sind Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb eines solchen Grundstücks. Die Bestimmung gilt für Grundstücke, die nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt werden.
Änderungen im Finanzstrafgesetz
Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem soll der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert werden. Künftig kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu € 100.000 (maximal € 33.000 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen € 55.000 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.
Weiters wird ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es – neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung – auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt.
