Ferialjob, Pflichtpraktikum & Co

Viele Schüler und Studierende sammeln in den Sommerferien Berufserfahrung oder verdienen etwas dazu. Ob Ferialjob oder Pflichtpraktikum, macht dabei arbeits- und sozialversicherungsrechtlich einen Unterschied.
Bei Ferialarbeitern/Ferialangestellten handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit gegen Entgelt nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule gefordert wird. Ferialarbeiter oder Ferialangestellte unterliegen der persönlichen Arbeitspflicht, sind organisatorisch in den Betrieb eingegliedert und an Weisungen gebunden, und verwenden die Betriebsmittel des Arbeitgebers.
Für diese Beschäftigten gelten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für andere Arbeitnehmer. Sie müssen vor Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung angemeldet werden und haben Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung (inklusive Sonderzahlungen), Urlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dauert das Dienstverhältnis länger als einen Monat, sind außerdem Beiträge zur betrieblichen Vorsorge abzuführen.
Pflichtpraktikum ohne Bezahlung
Anders verhält es sich bei einem Pflichtpraktikum ohne Bezahlung. Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Betrieb absolvieren. Hier steht der Ausbildungs- und Lernzweck im Vordergrund. Die Pflichtpraktikanten arbeiten weder in persönlicher noch wirtschaftlicher Abhängigkeit und erhalten weder Geld- noch Sachbezüge. Deshalb besteht keine Pflicht zur Anmeldung bei der Sozialversicherung. Über die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler und Studierende sind sie dennoch abgesichert.
Erhalten Pflichtpraktikanten für ihre Tätigkeit ein Taschengeld (Geld- oder Sachbezüge), ändert sich die rechtliche Situation. In diesem Fall besteht Lohnsteuerpflicht und eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist erforderlich. Dauert das Praktikum länger als einen Monat, müssen auch Beiträge zur betrieblichen Vorsorge abgeführt werden. Besteht zudem Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung, handelt es sich um ein reguläres Dienstverhältnis.
Hotel- und Gastgewerbe
Besondere Regelungen gelten im Hotel- und Gastgewerbe. Praktika können dort ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Praktikanten haben daher jedenfalls Anspruch auf eine Bezahlung gemäß der jeweils gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen.
Auch in der Land- und Forstwirtschaft werden Praktika grundsätzlich als Dienstverhältnis durchgeführt. In Ausnahmefällen kann ein Volontariat vereinbart werden. In solchen Fällen sollte jedoch vorab mit der jeweiligen Schule abgeklärt werden, ob der Ausbildungszweck erfüllt wird und das Praktikum angerechnet werden kann. Die Höhe der Praktikumsentschädigung richtet sich nach dem Kollektivvertrag des jeweiligen Bundeslandes.
Wer somit einen Sommerjob oder ein Pflichtpraktikum absolvieren möchte, sollte vor Beginn genau prüfen, welche Beschäftigungsform vorliegt. Davon hängen nicht nur die Entlohnung und eine allfällige Sozialversicherungspflicht, sondern auch wichtige arbeitsrechtliche Ansprüche ab.
