Abschaffung der Grundsteuerbefreiung in Wien

Das bisher in Wien gültige Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz wurde Anfang des Jahres aufgehoben, womit die darin geregelten Befreiungen enden.
Die Grundsteuer bezieht sich auf das Steuerobjekt Grundstück. Auf Grundlage des Einheitswertes legt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest, welcher dann an die Gemeinden übermittelt wird. Der von den Gemeinden eingehobene Jahresbetrag errechnet sich dann aus dem Steuermessbetrag multipliziert mit einem jeweils festgelegten Hebesatz.
Abgabenschuldner sind Eigentümer oder Berechtigte, wobei bei mehreren Eigentümern bzw. Berechtigten diese Gesamtschuldner sind. Die Grundsteuer wird – aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen – jährlich von den Gemeinden eingehoben. Zeitlich befristet können durch Landesgesetze Grundsteuerbefreiungen (beschränkt auf Gebäudewerte) festgelegt werden.
Bisherige Grundsteuerbefreiung
Bis zum Februar 2026 war in Wien unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Grundsteuer für bis zu 20 Jahre möglich. Befreit wurden
- wohnbaugeförderte Objekte (Wohnungen, Büros, Lokale)
- errichtete Wohnungen (Neu-, Zu-, Um-, Aufbauten oder Einbauten in bereits bestehende Baulichkeiten)
- errichtete Wohnheime
Nicht begünstigt waren hingegen unbebaute Grundstücke oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Begünstigt waren lediglich die Gebäude oder Gebäudeteile; Grund und Boden waren gemäß landesgesetzlicher Bestimmungen auch vor dem Februar 2026 in Wien grundsteuerpflichtig.
Restlaufzeit für bereits genehmigte Fälle
Seit dem 24.2.2026 können keine neuen Anträge auf Befreiung mehr beim Magistrat Wien gestellt werden. Alle vor der Aufhebung des Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1973 laufenden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung bleiben bestehen. Ebenso können auch Unterlagen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung fehlten oder von der Behörde nachgefordert werden, weiterhin eingereicht werden. Die Restlaufzeit von 20 Jahren läuft bei bereits genehmigten Fällen für die volle Restlaufzeit.
Tipp
Grundsteuerbefreiungen sind in Österreich nicht einheitlich geregelt. Eine Prüfung der Regelungen der jeweiligen Gemeinde kann vor etwaigen Immobilienkäufen für Klarheit sorgen.
